Per gesetzlicher Anordnung sind Spenden an gewisse Einrichtungen (§4a ESTG, spendenbegünstigte Einrichtungen bzw. begünstigte Spendenempänger) als Sonderausgaben oder als Betriebsausgaben absetzbar. Als Sonderausgaben wenn aus dem Privatvermögen gespendet wird, als Betriebsausgaben aus dem Betriebsvermögen.
Jetzt kommen die ABER:
Seit 1.1.2017 gibt es ein zusätzliches ABER: es sind nur noch jene Spenden als Sonderausgaben absetzbar, welche die Spendenempfänger anhand der bekannt gegebenen Identifikationsdaten dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres übermittelt haben. Die Spendenbeträge werden so über Finanzonline abrufbar. Die Spenderin/der Spender hat die Möglichkeit, dem Spendenempfänger die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen; in diesem Fall kann die Spende aber auch nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Bei Einzelunternehmerinnen ist es nicht immer eindeutig, ob aus dem Betriebsvermögen (absetzbar als Betriebsausgabe) oder aus dem Privatvermögen (absetzbar als Sonderausgabe) gespendet worden ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es keine getrennten Bankkonten gibt. Bei kleinen Spendenbeträgen stehen dann dem Steuervorteil aus der Absetzbarkeit als Sonderausgabe, die oft höheren Kosten für die Beantwortung von Ergänzungsansuchen des Finanzamtes bezüglich der Absetzbarkeit der Spenden gegenüber.
Weitere Details und Spitzfindigkeiten können auf der Website des BMF eingesehen werden unter Weiterführende Informationen für Spenderinnen und Spender