Absetzbarkeit von Ausgaben für Events, Netzwerken, Einladungen/Bewirtungen von Geschäftsfreunden

Als erstes muss bei der Beurteilung der Absetzbarkeit von Geschäftsessen und ähnlichen Bewirtungen Ertragssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinander gehalten werden. Umstzsteuerrechtlich sind meist die ganzen Kosten absetzbar. Ertragsteuerrechtlich gibt es Unterscheidungen. Es gibt Kosten, die:

---zur Gänze

---zur Hälfte

---nicht      steuerlich abzugsfähig sind.

 

Ertragsteuerlich absetzbar sind solche Ausgaben unter der Bedingung, dass diese Bewirtungen und Events nachgewiesen überwiegend der Werbung dienen und überwiegend beruflich veranlasst sind. Den Nachweis dafür müssen die Steuerplichtigen erbringen. Ist das der Fall, können die angefallenen Ausgaben  zur Hälfte angesetzt werden.

 

Von Werbung wird dabei nur ausgegangen, wenn während dem Kontakt eine Produkt- oder Leistungsinformation stattfindet. Essen, Feiern oder Golfspielen allein, ist also nicht ausreichend, selbst wenn das mit Ihren lukrativsten Kunden stattfindet. Sie müssen nachweisen, dass dabei überwiegend Ihre Leistungen und Produkte vorgestellt oder besprochen werden, die Kontakte also nicht nur „werbeähnlich“ sind. Das wird nicht immer leicht sein. Wenn z.B. ein Architekt während einer Veranstaltung oder einem Essen kurz mit einem Gast über Architektur spricht, wird das nicht ausreichend sein. Es muss ein konkretes Projekt oder eine Leistungspalette besprochen werden. Das müsste der Architekt dann zum Nachweis entweder auf dem Beleg oder sonstwo notieren und später vorlegen können.

 

Geschäftsessen und andere Bewirtungen von Geschäftsfreunden gelten grundsätzlich gemäss § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG als nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Die meisten Steuerpflichtigen gehen genau vom Gegenteil aus und erleben manchmal böse Überraschungen bei Steuerprüfungen. Ähnliches gilt für Kosten von Networking-Events und ähnlichen Veranstaltungen - wenn sie nur "werbeähnlich" sind.

 

Eindeutig nicht absetzbar sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die lediglich sein gesellschaftliches Ansehen fördern, ihm also ermöglichen zu „repräsentieren“, sogar dann, wenn diese Aufwendungen beruflich bedingt sind oder ihm helfen, Kontakte mit potentiellen zukünftigen Geschäftspartnern zu knüpfen. Wenn Sie also Bekannte, welche geschäftsförderndes Potential haben (oder deren Begleitung), nachhause oder zu Vergnügungsveranstaltungen, wie Theater-, Kino-, Konzert- oder Ballbesuchen einladen, sind die Kosten dafür steuerlich nicht absetzbar. Gleiches gilt, wenn Sie Events veranstalten und bereits bestehende Kunden dazu einladen.

 

Wenn Ihnen also ein Freund erzählt, dass er sämtliche Rechnungen von Restaurants und Veranstaltungen mit seinen Golffreunden und seine Golfschläger „von der Steuer abschreiben“ kann, dann ist er entweder Golflehrer, oder er ist nicht ganz ehrlich - oder: er hatte noch keine Betriebsprüfung!

 

Es gibt aber auch derartige Ausgaben, die zu 100% absetzbar sind!
Volle (also nicht nur zur Hälfte) steuerliche Abzugsfähigkeit ist gegeben bei:
- Bewirtungsspesen zur Informationsbeschaffung (unter Abzug der eigenen Konsumation, z.B für Informanten)

 - Bewirtungs- oder Eventspesen als Lockmittel bei Verkaufsveranstaltungen
- Bewirtungsspesen im Rahmen von Seminaren (Gegenleistungscharakter, wenn in den Seminarpreis eingerechnet)

- Eventkosten (z.b. Jubiläumsfeiern, Messestände, etc.), wenn ein „Event-Marketing“-Konzept zugrunde liegt, welches Interessen der Marktteilnehmer auf das Unternehmen lenken soll!

 

Tipp: Lassen Sie uns prüfen, ob Ihr Marketing-Konzept zu Ausgaben führt, deren steuerliche Absetzbarkeit möglich ist. Sie haben kein Konzept? Beauftragen Sie uns, ein  professionelles Kommunikationskonzept für Sie zu erstellen!

 

Druckversion | Sitemap
© Dr. Jutta Kranner B.A. 2025